Rechtliche Konsequenzen durch Fibromyalgie

 

1-31Wer unter Fibromyalgie leidet, hat nicht nur mit einer eingeschränkten Lebensqualität zu kämpfen. Auch weitere rechtliche Schwierigkeiten können die Folge sein wie beispielsweise am Arbeitsplatz, mit Behörden, der Versicherung, mit der Krankenkasse usw… Zudem kommt hinzu, dass Betroffene schlichtweg keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen können. Betroffene haben unterschiedliche Ansprüche gegenüber verschiedenen Leistungsträgern. Diese Ansprüche können u.a. in Form einer Erwerbsminderungsrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rehabilitationsmaßnahmen, Feststellung des Behinderungsgrades usw. bestehen.

Die Durchsetzung der verschiedenen Ansprüche und die generelle Kenntnis über bestehende Ansprüche gestalten sich für Betroffene häufig als schwierig. Nach wie vor ist beispielsweise der ärztliche Dienst der Rentenversicherungsträger häufig der allgemeinen Meinung, dass bei Fibromyalgie im stärken Ausmaß durchaus leichte Tätigkeiten mit wechselnden Positionen von Stehen, Gehen und Sitzen verrichtet werden können. Um die Ansprüche durchsetzen zu können, sollten Betroffene wissen wie Fibromyalgie von Behörden und Gerichten eingeordnet wird.

Ist Fibromyalgie eine Behinderung?

Das deutsche Recht besagt, dass Betroffen im Sinne des Sozialrechts als behindert eingestuft werden können. Allerdings muss der Grad der Behinderung in jedem Fall einzeln geklärt werden. Der Bewertung einer Krankheit wird die die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und die versorgungsmedizinischen Grundsätze zugrunde gelegt. Dabei stellen die versorgungsmedizinischen Grundsätze einen Katalog dar, in dem die körperlichen Funktionseinschränkungen einer jeden Krankheit dokumentiert werden. Dieser Katalog wurde auf Basis wissenschaftlicher Ergebnisse entwickelt und sowohl Verwaltungen als auch Gerichte sind an diesen gebunden.

Grad der Behinderung bei Fibromyalgie

In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird Fibromyalgie im Abschnitt 18 (Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten) behandelt. Die Fibromyalgie wird hier allerdings ohne einem festgelegten Grad der Behinderung (GdB) geführt. Dieser Grad muss unter Berücksichtigung des Einzelfalls ermittelt werden.

Diese Handhabung wurde bereits durch verschiedene Gerichtsurteile bestätigt. Da Fibromyalgie bei jedem Betroffenen sehr individuell in Erscheinung tritt, ist in jedem Einzelfall abzuwägen wie hoch der Grad der Behinderung ausfällt.Im Allgemeinen sei jedem Betroffenen angeraten sich an einen Anwalt zu wenden. Je früher dieser eingeschaltet wird, umso besser.